Auktionserlös = Verkehrswert

Es ist mittlerweile anerkannt und mehrfach richterlich bestätigt, dass der bei einer privaten Versteigerung erzielte Preis dem Verkehrswert der Immobilie entspricht.

Wenn der Zuschlag im Rahmen eines Bietgefechts bei einem bestimmten Wert erfolgt, entspricht genau dieser Betrag dem Verkehrswert des Objektes, der sich aufgrund der Marktlage und der Interessenlage der Kunden/Bieter gebildet hat. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Versteigerung derart vorbereitet ist, dass eine Vielzahl von Interessenten angesprochen wird. Unsere Kataloge erreichen rund 200.000 Leser, die so über die anstehenden Auktionen und das aktuelle Objektangebot regelmäßig informiert werden.

Ein Verkehrwertgutachten kann im Gegensatz dazu grundsätzlich unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 194 BauGB nicht mehr sein, als der Wert, der sich im allgemeinen Geschäftsverkehr am wahrscheinlichsten einstellen dürfte. Damit handelt es sich um einen hypothetisch erzielbaren Preis. Der Wert wird schlussendlich allein durch die Marktteilnehmer bestimmt, wenn sie sich an einem Bietgefecht beteiligen.